Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 761
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 – L 13 AS 678/10
- BSG, 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 RSGB II: Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung als Zuschuss trotz zeitverzögerter Geltendmachung nach dem Einzug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BSG, 13.11.2008 – B 14 AS 36/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Keine höhenmäßige Beschränkung der Übernahme von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- LSG Hessen, 17.05.2010 – L 9 AS 69/09Zitiert von 7
- BSG, 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 RArbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler SchüleraustauschZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.10.2025 – 2 K 1915/25 E
- FG Münster, 27.10.2025 – 2 K 847/25 E
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 6 AS 41/23
761 Entscheidungen zu § 23 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1.
Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
2.
Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
3.
§ 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
4.
bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.